E. und H. Wendlandt
17.05.2024
Am 16.05.2017 besuchten wir das Schwimmbad.Wir hatten jeder einen Gutschein für einen Tag. Was wir nicht verstehen ist,dass wir noch etwas nachzahlen mussten. Es kann nicht sein, dass man noch draufzahlen muss, um die versprochene Leistung zu erhalten. Deshalb holten wir Erkundigungen darüber ein. Laut Gesetz gilt ein Gutschein als " kleines Inhaberpapier" nach § 807 BGB. Er gilt, egal ob es eine Preiserhöhung oder Preissenkung gab. Bei einer Preissenkung bekommt man ja auch kein Geld zurück.
Also Leute, wenn Ihr noch einen Gutschein für das Erlebnisbad in Sellin habt, lasst Euch nicht übers Ohr hauen, Ihr braucht keinen Pfennig dazu bezahlen.

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